Kurz vorm Fest, solange die Geldbeutel noch einigermaßen gefüllt sind, hat die Kanzlei U + C Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen verschickt. Hintergrund ist die Nutzung von Online-Portalen der Erwachsenenunterhaltung im Klartext: Porno-Portale.
Vorgeworfen wird den Usern eine Urheberrechtsverletzung. Gleichzeitig werden sie aufgefordert, sowohl die Kosten der Rechtsanwälte zu zahlen als auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für zukünftige unerlaubte Nutzungen zu unterschreiben. Wer mit so einem Schreiben konfrontiert wird, sollte keinesfalls unbedacht sofort nachgeben, sondern rechtlichen Rat einholen.
Die Abmahnungen dürften aus mehreren Gründen nicht haltbar sein. Anders als bei Tauschbörsen, bei denen Dateien runtergeladen werden und der User eine tatsächliche Kopie der Datei auf seinem Datenträger erhält, wird beim Livestream lediglich eine kurze Zwischenspeicherung hinterlegt. Der User hat somit nicht eine tatsächliche Kopie des Werkes, auf die er später zurückgreifen kann.
Das Landgericht Köln, das den Weg zu den Adressen der jeweiligen PC-Nutzer freigemacht hat, gibt zu, dass in den 16 verschiedenen Kammern keine einheitliche rechtliche Beurteilung herrscht. Teilweise wurden die Anträge für die Offenlegung der Adressen abgelehnt. Auch dies ist ein Hinweis drauf, dass die Abmahnungen nicht haltbar sind. Darüber hinaus ist fraglich, inwieweit Pornofilme überhaupt urheberrechtlich geschützt werden können. Das Landgericht München hat im Juni 2013 bereits geurteilt, dass Filme, in denen lediglich der Geschlechtsakt in primitiver Weise wiedergeben wird, keinen Urheberrechtsschutz genießen. Es fehlt quasi an der künstlerischen Gestaltung. Rechtsanwalt Sven-Uwe Blum
Internet: WWW.KANZLEI-BLUM.DE