Zumindest der allgemeine Freibetrag im neuen Erbschaftssteuerrecht ist für eingetragene Partnerschaften und Eheleute jetzt gleich. Er liegt für beide Rechtsinstitute bei 500.000 Euro. Auch der so genannte Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro wurde angeglichen.
Trotzdem bleibt immer noch ein Stück Diskriminierung erhalten: Weiterhin fallen verpartnerte Lesben und Schwule in die ungünstige Erbschaftssteuerklasse III und werden wie völlig fremde Menschen behandelt. Eheleute dagegen werden nach der weitaus günstigern Erbschaftssteuerklasse I bewertet. Manfred Bruhns vom LSVD bezeichnete dies in einer Stellungnahme als Diskriminierung über den Tod hinaus.
blu findet: Gleichstellung sieht anders aus! ck