Das Landgericht Tübingen urteilte der Begriff Homosexueller ist ebenso wie die Begriffe Bisexuelle oder Heterosexuelle keine Beleidigung, da sie nicht als herabwürdigend oder ehrverletzend anzusehen sind. Gleiches gilt für Bezeichnungen der religiösen Zugehörigkeit wie Katholik oder Jude.
Vorangegangen war die Verurteilung eines 24-Jährigen, der nach einem Diskostreit festgenommen wurde. Er hatte die Polizeibeamten als Schwanzlutscher und Schwuchteln tituliert und bei der durchgeführten Blutprobe auch noch Homosexuelle zu den Beamten gesagt. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft sei die verhängte Geldstrafe zu gering gewesen, da das Amtsgericht Tübingen die Bezeichnung Homosexuelle nicht berücksichtigte.
Das Landgericht lehnte eine Verschärfung der Strafe jedoch ab. Würde der Begriff Homosexueller ehrverletzend oder herabwürdigend gewertet, stehe dies im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz und dem Antidiskriminierungsgesetz. Zudem sei es schon rein empirisch zweifelhaft, ob die Bezeichnung als homosexuell eine Herabwürdigung enthält., heißt es in der Urteilsbegründung. nj