Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat die Genehmigung erteilt, dass die Regenbogenflagge zu bestimmten Anlässen und konkreten Terminen wie dem Christopher Street Day oder der Pride Week an Dienstgebäuden des Bundes gehisst werden darf. Damit setzt das BMI ein sichtbares Zeichen für die Akzeptanz und den Schutz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt durch alle Stellen des Bundes.
Die Bundesflagge ist neben Bundeswappen und Nationalhymne das wichtigste Staatssymbol und Element gesamtstaatlicher Repräsentation. Sie hat Verfassungsrang, steht für Einheitlichkeit und Kontinuität staatlichen Handelns und dient der Identifikation der Bürger*innen mit dem Staat. Damit die Akzeptanz staatlicher Symbole in der Bevölkerung erhalten bleibt, sei es zwingend erforderlich, die staatliche Neutralität zu wahren. Dieser Punkt war in der Vergangenheit häufig herangezogen worden, um das Verbot von Regenbogenflaggen an Dienstgebäuden des Bundes zu begründen.
Deutschland aber ist ein modernes und vielfältiges Land, das für Toleranz und Gleichberechtigung steht. Für Bundesinnenministerin Nancy Faeser war es deshalb „allerhöchste Zeit, dass wir das auch als staatliche Institutionen deutlicher zeigen. Wir wollen, dass die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen ein Ende hat“, erklärte Faeser in einer Pressemitteilung.
„Deswegen war es mir sehr wichtig, das Hissen der Regenbogenflagge zu bestimmten Anlässen an Bundesgebäuden zu erlauben. Zum Beispiel am Christopher Street Day setzen wir so ein sichtbares Zeichen des Staates für Vielfalt und gegen jede Diskriminierung.“

Foto: Georg Hochmut / APA / AFP
AUSTRIA-GERMANY-POLITICS-DIPLOMACY-ASYLUM
Nancy Faeser (SPD), Bundesministerin des Innern und für Heimat von Deutschland)
„Nach Abwägung der vorgenannten Aspekte und unter besonderer Würdigung der eingangs beschriebenen, gemeinsamen Ziele der Bundesregierung“, schrieb Faeser am 6. April in einem Genehmigungsschreiben des BMI,
„erteile ich auf Grundlage von Abschnitt IV. Abs. 4 des Erlasses der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 22. März 2005 (Beflaggungserlass) hiermit die grundsätzliche Genehmigung, die Regenbogenflagge [...] an Dienstgebäuden des Bundes zu setzen“.
Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen
In Kombination mit der Bundesflagge berührt die Beflaggung öffentlicher Gebäude mit der Regenbogenflagge die Frage der Verwendung von Staatssymbolen. Deshalb gelten besondere Vorgaben.
Die Regenbogenflagge darf gesetzt werden an Flaggenmasten und Flaggenstöcken der Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Bundes sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen.
Die Regenbogenflagge darf nicht gesetzt werden an einem regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstag und an einem Tag, für den eine besondere Beflaggung angeordnet worden ist. Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage sind zum Beispiel der Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar), der Tag der Arbeit (1. Mai), der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) und Tage der Bundestags- oder Europawahlen.
Das Setzen der Regenbogenflagge muss sich auf einen konkreten Termin beziehen, entweder auf den Jahrestag des Christopher Street Days (CSD) am 28. Juni oder auf einen örtlichen bzw. regionalen Anlass ähnlich der CSD-Veranstaltung. Die Anordnung kann durch die zuständige Stelle einer Verwaltung für ihre Gebäude erfolgen.
Gestattet ist darüber hinaus das Anbringen der Regenbogenflagge z.B. in Eingangsbereichen und Innenhöfen und an Fassaden, sofern andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.