Wende in der Geschlechtsangleichung: Wer zahlt für Operationen?

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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Menschen, die sich weder als Mann noch als Frau identifizieren, die Kosten für geschlechtsangleichende Operationen künftig selbst tragen müssen, was eine bedeutende Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf trans* Menschen markiert.

Non-binäre Personen ohne Anspruch auf Kostenerstattung

Gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts haben non-binäre Personen, die sich keiner eindeutigen Geschlechtskategorie von Mann oder Frau zuordnen, keinen Anspruch auf Kostenerstattung für geschlechtsangleichende Operationen durch die gesetzliche Krankenversicherung. Dies bedeutet das Ende der bisherigen Praxis, bei der Transsexuellen solche Eingriffe auf Kosten der Krankenkassen ermöglicht wurden.

Hintergrund des Urteils

Das Urteil erging in einem Fall, in dem eine Person, der bei der Geburt das weibliche Geschlecht zugeteilt wurde, sich jedoch weder als Mann noch als Frau identifizierte, Kosten für die operative Entfernung ihrer Brüste beantragte. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, woraufhin die Person die Operation aus eigener Tasche finanzierte und auf Rückerstattung klagte. Sowohl das Landessozialgericht Baden-Württemberg als auch das Bundessozialgericht wiesen die Klage ab und änderten damit die bisherige Praxis.

Vielfalt der Geschlechtsidentitäten und Neubewertung

Das Bundessozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die bisherige Rechtsprechung auf klaren Geschlechterrollen basierte, während neue medizinische Leitlinien die Vielfalt aller Geschlechtsidentitäten, einschließlich non-binärer Identitäten, berücksichtigen. Die Wirksamkeit und Qualität geschlechtsangleichender Operationen müssen nun vom Gemeinsamen Bundesausschuss von ärztlichen Fachpersonal und Krankenkassen bewertet werden, um die betroffenen Personen vor Risiken zu schützen.

Das BSG betonte zudem, dass bereits begonnene Behandlungen von trans* Personen möglicherweise unter den Schutz des Vertrauensschutzes fallen könnten, und Krankenkassen folgen in der Regel solchen Appellen des obersten Sozialgerichts. *mk Quellen: ntv.de, AFP

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