Finanzen: Steuervorteile für Homopaare rückwirkend möglich!

Seit dem 1.10.2017 ermöglicht das „Eheöffnungsgesetz“ die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare. Daraus ergeben sich steuerrechtliche Veränderungen, die sogar rückwirkend für zuvor geschlossene Lebenspartnerschaften geltend gemacht werden können. Die SCHMIDT IN DER WEYEN Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft ist auf diese Fälle spezialisiert und erklärt, auf was man achten sollte!

Für Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, besteht seit 2013 die steuerrechtliche Möglichkeit der Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs.

Mit der Einführung des Eheöffnungsgesetzes von 2017 ergeben sich nun steuerrechtliche Änderungen: Lebenspartnerschaften, die zwischen 2001 und 2012 eingetragen und nun in Ehen umgewandelt wurden, können die Zusammenveranlagung auch rückwirkend für die Jahre 2001 bis 2012 geltend machen. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom vergangenen Jahr bestätigte dies.

Ein Beispiel: Eine im Juni 2008 eingetragene Lebenspartnerschaft wird im Januar 2019 rückwirkend in eine Ehe umgewandelt; für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2012 kann nun auf Antrag die Zusammenveranlagung gewählt werden.

Dabei sind allerdings Fristen zu beachten: Die eingetragene Lebenspartnerschaft muss bis spätestens 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt sein, der Antrag beim Finanzamt auf rückwirkende Zusammenveranlagung muss dann bis spätestens 31.12.2020 gestellt werden.

Weiterhin sollte man beachten, dass die Zusammenveranlagung finanziell nicht immer vorteilhaft sein kann – in manchen Fällen können Nachzahlungen vom Finanzamt gefordert werden. Wer sichergehen möchte, sollte sich besser vorab bei einem Steuerberater für den individuellen Einzelfall beraten lassen.

SCHMIDT IN DER WEYEN Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Körberstr. 15, Frankfurt, www.sidw-srw.de

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