ZUFALL? 100 % der Homoehen werden aufgelöst

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Zugegeben, diese etwas provozierende Überschrift bedarf einer kleinen Erklärung: Jede Ehe wird aufgelöst. Sei es durch Antrag oder durch Tod.

Daher ist es wichtig, sich beim Läuten der Hochzeitsglocken über die Folgen der Ehe und deren Auflösung Gedanken zu machen, rät Rechtsanwalt Blum.

Seit Oktober 2017 gibt es die Ehe für alle. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann nicht mehr eingegangen werden.

Erfolgt eine Auflösung der Ehe auf Antrag (Scheidung), sind die Verpflichtungen unter den Eheleuten bedeutsam: der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt. Voraussetzung für eine endgültige Trennung ist jedoch erst einmal: mindestens ein Jahr getrennt leben.

Meist beginnt das Trennungsjahr durch Auszug. Nicht immer ist es möglich, im hart umkämpften Wohnungsmarkt gleichzeitig zwei Wohnungen zu unterhalten. Daher ist eine Trennung auch in der gemeinsamen Wohnung möglich. Notwendig ist eine „Trennung von Tisch und Bett“. Auf Deutsch: kein gemeinsames Wirtschaften, Einkäufe und vor allem eine Trennung des Bettes. Eine kurzfristige Versöhnung mit dem Ex bleibt unbeachtlich.

Der eheliche Unterhalt wird nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen während der Ehezeit gewährt. Er richtet sich nach dem Lebensstandard, in dem das Paar bisher gelebt hat.

Der nacheheliche Unterhalt soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Der Traum von „einmal Zahnarztgatte = immer Zahnarztgatte“ ist ausgeträumt.

Die ehemaligen Eheleute müssen jeweils für sich selber sorgen und sind sowohl auf eine eigene Erwerbstätigkeit als auch auf das eigene Vermögen zu verweisen.

Es bestehen eine Reihe von Ausnahmen: Sofern der Ehepartner aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht oder nur vermindert erwerbstätig war, ist ihm Unterhalt zu gewähren. Ebenso, wenn er wegen seines Alters einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Der geschiedene Ehepartner hat einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er wegen Krankheit oder Gebrechen keine Arbeit aufnehmen kann.

Der nacheheliche Unterhalt ist zeitlich begrenzt und kann auch der Höhe nach gerichtlich überprüft werden.

Weitere Scheidungsfolgen sind der Ausgleich der Versorgungsanwartschaften, die die Eheleute während der Ehe erworben haben. Beispielsweise:

Die Anrechte werden bewertet und die Rententräger errechnen, welcher Ehepartner Anwartschaftsrechte auf den anderen Ehepartner zu übertragen hat. Der Ehepartner, der eine höhere wirtschaftliche Leistungsbilanz während der Ehezeit hatte, überträgt Ansprüche auf den anderen.

Grundsätzlich befindet man sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen. Nur bei Auflösung (durch Tod oder Scheidung) ist der sogenannte Zugewinn (der Vermögenszuwachs, der während der Ehezeit erwirtschaftet wurde) auszugleichen. Bei Tod geschieht dies einfach gemäß § 1371 Abs. 1 BGB, indem der Erbteil um ein Viertel erhöht wird.

Bei einer Scheidung muss zunächst das Anfangsvermögen und ein Endvermögen der Ehepartner ermittelt werden. Die jeweilige Differenz der Vermögen der Ehepartner wird gegenübergestellt. Der sich hieraus ergebende Saldo wird zur Hälfte ausgeglichen.

Hier besteht reichlich Konfliktpotenzial für die Eheleute. Daher werden häufig Eheverträge abgeschlossen. In diesen kann der Ausschluss des Ausgleichs der Versorgungsanwartschaften als auch des nachehelichen Unterhaltes vereinbart werden. Eine beliebte Variation ist der modifizierte Zugewinnausgleich. Hier wird der Zugewinn nur im Falle des Todes ausgeglichen.

Aber Vorsicht: Auch wenn Eheverträge notariell beurkundet werden müssen, unterliegen sie beim Scheidungsverfahren einer Wirksamkeitskontrolle und alles, was man vereinbart hat, kann ausgehebelt werden.

Bei der Gütertrennung sind die Vermögenswerte der Eheleute ebenfalls getrennt, jeder Ehepartner wirtschaftet für sich. Der große Unterschied besteht zur Zugewinngemeinschaft, dass darin ein Ausgleich weder bei Tod noch bei Antrag erfolgt.

Durch die Ehe wird der Ehepartner Angehöriger. So erhält der Ehepartner viele Rechte. Es besteht die Möglichkeit, einen gemeinsamen Ehenamen anzunehmen (Achtung bei Reisen in Länder, in denen Homosexualität verboten ist), es besteht ein Auskunftsrecht bei den Ärzten, Recht der Totensorge, Eintritt in den Mietvertrag, Auskunftsverweigerungsrechte vor Gericht …

Das wichtigste Recht im Falle des Todes eines Ehepartners ist das eigene Erbrecht. Aufgrund des Angehörigenstatus hat der überlebende Ehegatte einen Freibetrag in Höhe von derzeit 500.000 Euro. Bis zu diesem Betrag sind Erbschaften erbschaftssteuerfrei.

Bei Tod eines Ehepartners bestehen Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung auf eine Witwen- bzw. Witwerrente. Die Rente wird erst ab Antragstellung gewährt, also nicht lange warten!

Bei einer Scheidung ist es sinnvoll, sich über die Eckpunkte mit seinem Partner zu einigen. Das Scheidungsverfahren ist sehr formal und es kann ausreichen, dass nur ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt, der dann die Scheidung vor Gericht beantragt und sich um alles kümmert. Das spart viel Geld!

Der Autor Sven-Uwe Blum ist seit 2001 als Rechtsanwalt bundesweit tätig und berät ehrenamtlich seit Jahren im mhc (Hamburgs queeres Centrum für Beratung und Kommunikation). Bei den CSD-Wochen hält der Autor Vorträge über Grundlagen in schwul-lesbischen Rechtsfragen.

http://kanzlei-blum.de/

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