KOMMENTAR: ES IST SOWEIT!

Das Urteil des Bundesverfassungsgesetzes zur Hinterbliebenenversorgung eingetragener Partnerschaften Homosexueller bedeutet einen Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung. Schwule und Lesben dürfen auf umfangreichen Diskriminierungsabbau hoffen.

In seiner umfassenden Urteilsbegründung macht das Verfassungsgericht mehrfach und allgemeingültig klar, dass die Ehe zwar einem besonderen Schutz unterliege, eine Benachteiligung von Lebenspartnerschaften daraus aber nicht abzuleiten sein dürfe: „Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird.“

Das jetzt vorliegende Grundsatzurteil kann als Türöffner für Klagen gegen alle anderen rechtlichen und finanziellen Nachteile dienen, denen Schwule und Lesben in eingetragenen Partnerschaften immer noch unterliegen. Um einer Klagewelle zuvorzukommen, ist der Gesetzgeber aufgefordert, umgehend bestehende Diskriminierungen abzubauen.

Auch der LSVD sieht dies so und schaltet sich per Brief in die laufenden Koalitionsverhandlungen ein. Er weißt CDU, CSU und FDP darauf hin, dass „die Erwägungen des heutigen Urteils des BVerG in gleicher Weise für die sonstigen Benachteiligungen von Lebenspartnern insbesondere im Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrecht, im Einkommen-, Erbschaft- und Grunderwerbsteuerrecht, beim Pfändungsschutz für die private Altersvorsorge, beim HIV-Hilfegesetzes, bei der Ausbildungsförderung, beim Entwicklungshelfergesetz usw.“ gelten.

Das Ende der Ungleichbehandlung steht jetzt bevor! •Christian Knuth

Internet: DIE URTEILSBEGRÜNDUNG

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