Einfordern, was zusteht!

Nach dem Erfolg eines Münchener Klägers vor dem europäischen Gerichtshof können nun viele Schwule und Lesben auf kräftige Nachzahlungen ihrer Arbeitgeber pochen. Der Gerichtshof entschied, dass die Benachteiligung von verpartnerten Beschäftigten gegen die EU-Gleichstellungsrichtlinie 2000/78/EG verstößt. Verpartnerten steht das gleiche "Arbeitsentgelt" zu, wie verheirateten Kollegen. Als "Arbeitsentgelt" definiert die EU alle Vergünstigungen, die die Arbeitgeber und Dienstherren ihren Beschäftigten gewähren einschließlich der betrieblichen Hinterbliebenenrenten und der Hinterbliebenenpensionen. Da diese Leistungen an die gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehegatten anknüpfen, befinden sich Lebenspartner in einer vergleichbaren Lage, weil ihre gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen völlig mit denen von Ehegatten übereinstimmen. Reinhard Thole, Bundesvorsitzender der LSU, erklärte, dass die Bundesregierung bereits seit Dezember 2003 mit der Umsetzung der EU-Richtlinie im Verzug ist und Betroffene nun eine Nachzahlung einfordern könnten. Mustertexte des LSVD im Link.

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