„HOMOSEXUELLER“ IST KEINE BELEIDIGUNG

Das Landgericht Tübingen urteilte der Begriff „Homosexueller“ ist ebenso wie die Begriffe „Bisexuelle“ oder „Heterosexuelle“ keine Beleidigung, da sie nicht als herabwürdigend oder ehrverletzend anzusehen sind. Gleiches gilt für Bezeichnungen der religiösen Zugehörigkeit wie „Katholik“ oder „Jude“.

Vorangegangen war die Verurteilung eines 24-Jährigen, der nach einem Diskostreit festgenommen wurde. Er hatte die Polizeibeamten als „Schwanzlutscher“ und „Schwuchteln“ tituliert und bei der durchgeführten Blutprobe auch noch „Homosexuelle“ zu den Beamten gesagt. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft sei die verhängte Geldstrafe zu gering gewesen, da das Amtsgericht Tübingen die Bezeichnung „Homosexuelle“ nicht berücksichtigte.

Das Landgericht lehnte eine Verschärfung der Strafe jedoch ab. Würde der Begriff „Homosexueller“ ehrverletzend oder herabwürdigend gewertet, stehe dies im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz und dem Antidiskriminierungsgesetz. Zudem sei es „schon rein empirisch zweifelhaft, ob die Bezeichnung als „homosexuell“ eine Herabwürdigung enthält.“, heißt es in der Urteilsbegründung. •nj

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