ADOPTIONSRECHT BESTÄTIGT

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage des Amtsgerichts Schweinfurt zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Stiefkindadoption für Eingetragene Lebenspartner zurückgewiesen. Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):

Wir begrüßen die erfreuliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.

Der Beschluss ist eine eindeutig positive Stellungnahme zu den Debatten um das Adoptionsrecht für Lesben und Schwule.

Das Gericht sieht in dem Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Eltern keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Die in Artikel 6 GG geschützte Elternstellung zu einem Kind werde nicht allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt. Soziale und leibliche Elternschaften sind gleichberechtigt zu betrachten, das hat das Gericht auch in anderen Entscheidungen wiederholt betont.

Das Gericht hat die Richtervorlage zum Anlass genommen, zu verdeutlichen, dass die ständige Rechtsprechung zur Rechtsstellung von nicht-leiblichen Eltern selbstverständlich auch für homosexuelle Eltern gilt. Zudem verweist es darauf, dass die Interpretation von Artikel 6 GG durch das sich wandelnden Familienverständnis bestimmt werde. Die Entscheidung stellt klar:

Der Schutz von Artikel 6 gilt selbstverständlich auch für die soziale Elternschaft von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern. •LSVD

Internet: DER LSVD IM WELTNETZ

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