Verbot von Operationen an intersexuellen Kindern kommt!

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34 Seiten umfasst ein der Redaktion vorliegender Gesetzesentwurf aus dem Bundesministerium für Justiz, der die von Menschenrechtlern vehement kritisierten sogenannten geschlechtsangleichenden Operationen an intersexuellen Kindern verbietet. 

Justizministerin Christine Lambrecht liefert. Das Verbot geschechtnormierender Operationen an intergeschlechtlichen Kindern wird bald Gesetz. Endlich ist ein Referentenentwurf zum Verbot von Operationen an intergeschlechtlichen Kindern vom Bundesjustizminsterium vorgelegt worden. Die Operationen sollen nur dann statthaft sein, wenn das Leben des Kindes im Falle eine Nichtoperationen gefährdet ist oder das Kind dies ausdrücklich wünscht. Damit der Wunsch auch ohne Druck erfolgt, wird eine Beratung sowie ein Einverständnis des Familiengerichts zwischengeschaltet. Im 34-seitigen Entwurf mögen sich noch einige Tücken verstecken, so fehlen Aufklärungs- und Bildungsmaßnahmen, aber im großen und ganzen bedeutet der Entwurf einen wichtigen Schritt. 

Wir dokumentieren die einleitende Seite mit Fragestellung und der Lösungen, die der sogenannte Referentenentwurf vorsieht: 

A. Problem und Ziel

In der Bundesrepublik Deutschland werden an Kindern, die nicht mit eindeutigem Geschlecht zur Welt kommen, immer noch geschlechtsverändernde Operationen vorgenommen, die medizinisch nicht notwendig sind. Betroffene und ihre Verbände sowie nationale, europäische und internationale Organisationen kritisieren diese Praxis seit Jahren und fordern die Einführung eines Verbots geschlechtsverändernder Operationen im Kindesalter. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode sieht vor, gesetzlich klarzustellen, „dass geschlechtsangleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig sind.“ Zugleich darf aber die wachsende Selbstbestimmung der Kinder, zu deren Schutz das Verbot dienen soll, nicht übersehen werden.

B. Lösung

Der Entwurf regelt in Artikel 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch ein Verbot geschlechtsverändernder operativer Eingriffe an Kindern. Er stellt klar, dass Eltern grundsätzlich nicht in einen operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen ihres Kindes einwilligen können, wenn dieser Eingriff zu einer Änderung des biologischen Geschlechts führt. Aus Gründen des Kindesschutzes sollen davon alle operativen Eingriffe erfasst werden, die eine Änderung des männlichen, weiblichen oder intergeschlechtlichen Erscheinungsbildes eines Kindes in ein jeweils anderes bewirken. Ausnahmsweise ist die Einwilligung der Eltern zulässig, wenn der Eingriff erforderlich ist, um eine Lebensgefahr oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Kindes abzuwenden. Die Einwilligung bedarf der Genehmigung durch das Familiengericht. In Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts des geistig und sittlich reifer werdenden Kindes sieht der Entwurf darüber hinaus vor, dass ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, mit Genehmigung des Familiengerichts in einen operativen geschlechtsverändernden Eingriff, der der Einwilligung seiner Eltern entzogen ist, einwilligen kann. Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Kind einwilligungsfähig ist, auch seine Eltern in den Eingriff einwilligen und die Entscheidung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Regelung führt zugleich dazu, dass operative geschlechtsverändernde Eingriffe nach allgemeinen Vorschriften strafbar sind, wenn sie nicht im Einzelfall genehmigt werden. Die Frist zur Aufbewahrung der Patientenakten zu diesen Eingriffen wird verlängert.

Der vorliegende Entwurf ist ein Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Justiz. Dies bedeutet, dass noch keine Abstimmung mit dem Koalitionspartner stattgefunden hat und bis zur Vorlage im Bundeskabinett noch erhebliche Änderungen möglich sind. Allerdings wäre dies nach erster grober Durchsicht mutmaßlich ärgerlich, denn das Team von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht scheint hervorragende Arbeit geleistet zu haben. 

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