Weg frei für Geschlechtsänderung: Deutschland beseitigt Hürden

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Über viele Jahre hinweg haben Betroffene und Unterstützer für die Abschaffung des umstrittenen Transsexuellengesetzes gekämpft. Jetzt steht die Ampel-Koalition kurz davor, mit dem Selbstbestimmungsgesetz eine Neuregelung einzuführen. Ziel ist es, trans*, inter* und nichtbinären Personen die Möglichkeit zu geben, ihren Geschlechtseintrag oder Vornamen einfach beim Standesamt zu ändern, ohne sich den bisherigen aufwändigen Anforderungen stellen zu müssen. Die Diskussion darüber findet derzeit im Bundestag statt und wird von Warnungen und Kritik seitens der Opposition begleitet.

Bisher sah das Transsexuellengesetz von 1980 vor, dass für eine Geschlechts- oder Namensänderung zwei psychologische Gutachten und eine gerichtliche Entscheidung erforderlich sind. Einige Teile dieses Verfahrens wurden bereits vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Betroffene kritisieren es als langwierig, kostenintensiv und entwürdigend.

Das neue Gesetz sieht vor, dass volljährige trans*, inter* und nichtbinäre Personen mit einer einfachen Erklärung beim Standesamt gewünschte Änderungen vornehmen können. Diese „Erklärung mit Eigenversicherung“ bedarf keiner Gutachten und wird nicht gerichtlich überprüft. Sie steht unabhängig von geschlechtsangleichenden medizinischen Eingriffen. Betroffene müssen lediglich erklären, dass die beantragte Änderung ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht.

Für Kinder unter 14 Jahren reichen die Eltern die Erklärung ein. Jugendliche ab 14 Jahren können dies selbst tun, jedoch nur mit Einverständnis der Eltern. Bei innerfamiliären Konflikten kann das Familiengericht entscheiden, wobei das Kindeswohl im Vordergrund steht. Eine Beratung durch einen Psychologen oder die Jugendhilfe ist erforderlich.

Es gibt keine Begrenzung für die Anzahl der Änderungen, jedoch eine Sperrfrist von einem Jahr für erneute Änderungen. Dies soll Übereilung verhindern und die Ernsthaftigkeit des Änderungswunsches sicherstellen.

Das Gesetz verbietet das Offenlegen früherer Geschlechtszuordnungen oder Namen gegen den Willen einer Person. Zuwiderhandlung kann mit Bußgeld belegt werden, um Zwangs-Outings zu verhindern. Personen mit geändertem Geschlechtseintrag können als „Elternteil“ in Geburtsurkunden ihrer Kinder eingetragen werden.

Die Debatte über Hausrecht und Zugang zu geschützten Räumen, wie Saunen oder Frauenhäusern, war intensiv. Das Selbstbestimmungsgesetz respektiert jedoch das private Hausrecht, während das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Diskriminierung verhindern soll. *mk Quelle: AFP

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