Kommentar: BGB-Kurs für AKK

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Foto: Osservatore Romano

Gegenüber der Saarbrücker Zeitung gab die Ministerpräsidentin des Saarlandes, Kramp-Karrenbauer (CDU), zu Protokoll, eine Änderung der Ehedefinition zur auf Dauer angelegten Verantwortungspartnerschaft zweier erwachsener Menschen könnte weitere Öffnungsforderungen nach sich ziehen. Zum Beispiel die nach Heirat unter Verwandten. Kennen Sie das Bürgerliche Gesetzbuch?

Ihre Aussage, Frau Kramp-Karrenbauer, und das eine oder andere Foto zum Beispiel mit dem emeritierten Papst Benedikt lassen vermuten, dass Sie sich in Sachen Ehe lieber von der katholischen Lehre als von schnöden bundesdeutschen Gesetzestexten leiten lassen. Ein Fehler, denn die Eingangs erwähnte Aussage strotzt nur so von Unverständnis des in Deutschland gültigen Eherechtes. Wissen Sie zum Beispiel, dass es Eheverbote gibt? Das Bürgerliche Gesetzbuch führt diese in §§ 1306 ff. auf. Wenn Sie mal reinschnuppern wollen, werden Sie feststellen, dass hierzulande Verbote der Eheschließung bei bestehender Ehe (Bi- und Polygamie) sowie das Verbot der Ehe zwischen Blutsverwandten und sogar Verwandten in Adoptivverhältnissen bestehen. 

Wissen Sie, was nach dem BGB nicht explizit verboten ist? Die gleichgeschlechtliche Ehe. Interessant, nicht wahr? Bei der zurzeit mal wieder lautstark von der Homolobby geforderten Öffnung der Ehe geht es daher auch nicht um das Rütteln an den bestehenden Eheverboten, sondern um eben die Öffnung des Institutes Ehe für Menschen gleichen Geschlechts. Infolgedessen würde sich an den definierten Verboten bei Öffnung der Ehe was ändern? Genau, Sie ahnen es: nichts!

Ihre diffuse Angst, dass in saarländischen Dörfern plötzlich Geschwister auf ein Recht zur Eheschließung pochen, können Sie gerne beim sonntäglichen Beichtgang mit Ihrem Geistlichen besprechen. Aber bitte hören Sie auf, derartigen Unfug als Ministerpräsidentin eines Bundeslandes zu äußern! *Christian Knuth

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