„Schwule Juristen“ warnen vor Spahns „Homoheilungs"-Verbot

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Gesundheitsminister Jens Spahn legte Anfang November einen Gesetzesentwurf für das Verbot von Konsersionstherapien an Jugendlichen vor (blu berichtete). Bestimmte Regelungen darin werden von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen“ (BASJ) jedoch kritisiert – sie seien überflüssig oder gar gefährlich.

Foto: J. Klaus

In einem Schreiben ans Gesundheitsministerium nahmen die schwulen Juristen Stellung zum Gesetzesentwurf, der künftig das Angebot von und den Zugang zu Konversionsverfahren stark einschränken soll. Sie begrüßen, dass es eine Strafvorschrift geben soll und dass keine Ausnahmeregelung für religiöse Behandlungen vorgesehen ist. Vor einigen Passagen warnen die Juristen jedoch nachdrücklich.

Sie weisen auf eine Passage in Paragraph 1 hin, die ihrer Meinung nach überflüssig oder gar gefährlich sei. Die Regelung sieht vor, das Gesetz solle keine Anwendung finden, wenn „die behandelte Person unter einer medizinisch anerkannten Störung der Sexualpräferenz“ leide. Für die Juristen birgt dies die Gefahr eines unerwünschten Schlupfloches – sie verlangen, die Passage möge ersatzlos gestrichen werden.

Auch Erwachsene müssen geschützt werden

Auch über die Altersbegrenzung stolperten die Experten: Auch Volljährige seien zu beschützen. Denn: Erwachsene, die sich einer Konversionstherapie unterziehen wollen, befänden sich in einer Situation, die einer „Abhängigkeit von den angeblichen Heilern“ gleichkäme. Bei einem Missbrauch des Vertrauensverhältnisses sei die Einwilligung eines Erwachsenen nicht freiwillig. Daher sei laut BASJ die Altersbegrenzug aufzuheben oder zumindest auf 26 Jahre anzuheben – da für Menschen zwischen 18-26 Jahren ein vergleichbarer Schutzbedarf wie bei Minderjährigen bestünde.

Zudem wird in Paragraph 2 des Gesetzesentwurfes Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren die Möglichkeit eingeräumt, sich einer Konversionstherapie zu unterziehen – sofern sie über die erforderliche Einsichtsfähigkeit in Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung verfügen. Für die Juristen ist diese Regelung völlig inakzeptabel. Es würde der Intention des gesamten Gesetzesentwurfes widersprechen, eine solche Einsichtsfähigkeit für möglich zu erklären, so die Juristen. Diese Ausnahmeregelung würde dazu führen, dass die Strafdrohung leerlaufe. Und die Juristen gehen noch weiter. Sie verurteilen den momentanen Gesetzesentwurf scharf und machen deutlich:

„Wir halten ein Gesetz mit der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 somit für schlechter als einen Verzicht auf jegliche gesetzliche Regelung“

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