Straßburg verurteilt Moskau: CSD Verbote verstoßen gegen Europäische Menschenrechtskonventiion

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51 Kläger aus Russland hatten mit einer Klage am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ECHR) Erfolg, mit der sie gegen vergangene CSD-Verbote in ihrer Heimat angingen. Die Richter bestätigten, dass Putin und Co. mit den Verboten in drei Punkten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstießen

Foto: pixabay / hpgruesen

Der prominente Moskauer LGBTIQ*-Aktivist Nikolai Alekseyev und 50 weitere Kläger bezogen sich bei ihrer Klage in Straßburg auf verschiedene Fälle zwischen 2009 und 2014, in denen die russischen Behörden CSDs und LGBTIQ*-Kundgebungen unter fadenscheinigen Gründen untersagt, beziehungsweise nicht genehmigt hatten. Es ging in der Klage somit auch um die Zeit vor der Verabschiedung des russischen Anti-Homo-Propaganda-Gesetzes, das am 30. Juni 2013 inkraft trat. 

Die RichterInnen am ECHR gaben den Klägern diese Woche Recht. Am Dienstag wurde in einer offiziellen Pressemitteilung verkündet, dass die Untersagung von LGBTIQ*-Events gegen die Artikel 11, 13 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt. Diese betreffen das Recht auf Versammlungsfreiheit (11), das Recht auf effektive Beschwerden (13) und das Recht auf Diskriminierungsfreiheit (14). Eine Kernäußerung der Richter lautete: „Die Entscheidungen, die LGBT-Veranstaltungen zu verbieten, waren eindeutig durch die Ablehnung von deren Inhalt durch die Behörden motiviert, womit sie eine Diskriminierung darstellen, die im Widerspruch zu Artikel 14 steht.“  

Konkrete Sanktionen gegen Russland gehen mit dem Urteil nicht einher, doch die Richter sprachen eine Mahnung aus: „Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Staaten verpflichtet sind, dem Urteil Rechnung zu tragen, und ordnet an, dass Russland nachhaltige und langfristige Maßnahmen ergreift, solche Verstöße gegen das Versammlungsrecht und Antidiskriminierungsregeln abzustellen.“

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