Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass einer lesbischen transsexuellen Frau unabhängig von ihrem biologischen Geschlecht die Eingetragene Lebenspartnerschaft offen stehen muss. Ein Operationszwang darf nicht gelten. ck
Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):
Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sie stärkt die
Rechte von Transsexuellen und zeigt, dass Grundrechte nicht vom biologischen
Geschlecht abhängig gemacht werden dürfen.
Der Klägerin, einer lesbisch empfindende Transsexuelle, die in einer
Partnerschaft mit einer Frau lebt und ihren Vornahmen geändert hatte,
verwehrte das Transsexuellen Gesetz (TSG) bislang die Möglichkeit, eine
Eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen zu können. Diese Regelung des TSG
hat das Bundesverfassungsgericht nun für nichtig erklärt. Das Gericht folgte
damit der Argumentation des LSVD, die wir in einer Stellungnahme zum
Verfahren unterbreitet hatten. Jede und jeder muss die gewählte
Partnerschaft absichern und anerkennen lassen können, das darf nicht von
Operationen und Geschlechterideologien abhängig gemacht werden.
Zum wiederholten Male hat damit das höchste Gericht die rigiden und
vollkommen überholten Bestimmungen des TSG für verfassungswidrig erklärt.
Von dem ursprünglichen Gesetz sind nur noch Rudimente übrig. Wir brauchen
endlich ein modernes Gesetz, das die Rechte Transsexueller Menschen sichert
anstatt diese einzuengen.
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