Das neue Selbstbestimmungsgesetz ist vom Bundesrat am Freitag abschließend gebilligt worden. Es ersetzt das in Teilen verfassungs- und menschenrechtswidrige Transsexuellengesetz und beseitigt so strukturelle Trans- und Interphobie!
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Foto: Michele Tantussi / AFP
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Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Claudia Roth (3. v. r.) und der deutsche Generalstabschef Wolfgang Schmidt (l.) hissen anlässlich des Internationalen Tages gegen Homophobie, Transphobie und Biphobie im Mai eine Regenbogenfahne vor dem Kanzleramt in Berlin
Künftig können volljährige transsexuelle, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen mit einer einfachen Erklärung beim Standesamt die gewünschten Änderungen beim Geschlechtsantrag erreichen. Bei Kindern unter 14 Jahren sollen die Eltern die nötige Erklärung beim Standesamt einreichen können. Jugendliche ab 14 Jahren können dies selbst tun, allerdings nur mit Einverständnis der Eltern. In beiden Fälle ist eine Erklärung über eine vorherige Beratung notwendig.
Fristen sollen Missbrauch verhindern
Eine Begrenzung, wie oft der Geschlechtseintrag geändert werden kann, gibt es nicht. Allerdings soll es eine Sperrfrist von einem Jahr geben – erst danach ist eine erneute Änderung möglich. Für das Inkrafttreten der Änderung des Geschlechtseintrags gilt eine Drei-Monats-Frist.
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Die Flaggen Europas, Deutschlands und eine Regenbogenfahne flattern auch vor dem Reichstagsgebäude in Berlinanlässlich des Internationalen Tages gegen Homophobie, Biphobie, Transphobie und Interphobie (IDAHOBIT)
Das bisherige Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980 hatte vorgesehen, dass Betroffene für eine Änderung des Geschlechts- oder Vornamenseintrags zwei psychologische Gutachten einreichen müssen. Am Ende entschied dann das zuständige Amtsgericht. Teile der Vorschriften wurden aber schon vor über zehn Jahren vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Von Betroffenen wurden die bisherigen Regelungen vielfach als erniedrigend und diskriminierend empfunden. *AFP/bk/awe/ck